610
FAG
CH-LU
§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Grundsatz
Ressourcenausgleich
§ 3 FAG · Grundsatz
1. Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden ein Grundbetrag an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln gewährleistet. Dadurch sollen die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung verringert werden.
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