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610 FAG CH-LU

§ 3 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Grundsatz

Ressourcenausgleich
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§ 3 FAG · Grundsatz

1. Mit dem Ressourcenausgleich wird den Gemeinden ein Grundbetrag an nicht zweckgebundenen Finanzmitteln gewährleistet. Dadurch sollen die Unterschiede in der finanziellen Leistungsfähigkeit und in der Steuerbelastung verringert werden.

2. ...

3. ...

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