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610 FAG CH-LU

§ 27 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Inkrafttreten

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 27 FAG · Inkrafttreten

1. Das Gesetz unterliegt der Volksabstimmung.

2. Der Regierungsrat bestimmt das Inkrafttreten.

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