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610 FAG CH-LU

§ 20d Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Dotierung Infrastrukturlastenausgleich 2026

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 20d FAG · Dotierung Infrastrukturlastenausgleich 2026

1. Die Mittel für den Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur erhöhen sich für das Bezugsjahr 2026 im Vergleich zum dem Bezugsjahr vorangehenden Jahr um den Betrag von 10,6 Millionen Franken zuzüglich Teuerung.

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