610
FAG
CH-LU
§ 20b Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 20b FAG · Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs
1. Das Verbot, die Mittel des Lastenausgleichs gegenüber dem Vorjahr real zu senken, wird für das Bezugsjahr 2020 ausgesetzt.