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610 FAG CH-LU

§ 20b Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs

Übergangs- und Schlussbestimmungen
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§ 20b FAG · Aussetzung Vorgabe zur Finanzierung des Lastenausgleichs

1. Das Verbot, die Mittel des Lastenausgleichs gegenüber dem Vorjahr real zu senken, wird für das Bezugsjahr 2020 ausgesetzt.

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