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FAG
CH-LU
§ 18 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Rechtsmittel
Rechtsmittel
§ 18 FAG · Rechtsmittel
1. Gegen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.
2. Gegen Entscheide des Regierungsrates über die Zusprechung von Sonderbeiträgen und Zusatzbeiträgen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.