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610 FAG CH-LU

§ 18 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Rechtsmittel

Rechtsmittel
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§ 18 FAG · Rechtsmittel

1. Gegen Verfügungen gemäss § 17 Absatz 1 ist die Einsprache im Sinn des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege und gegen Einspracheentscheide die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig.

2. Gegen Entscheide des Regierungsrates über die Zusprechung von Sonderbeiträgen und Zusatzbeiträgen ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen.

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