610
FAG
CH-LU
§ 17a Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Nachträgliche Korrektur
Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen
§ 17a FAG · Nachträgliche Korrektur
1. Das zuständige Departement korrigiert fehlerhafte Finanzausgleichsleistungen nachträglich, wenn der Fehler
a. auf einer unrichtigen Erfassung, Übermittlung oder Verarbeitung der Daten beruht,
b. Werte der Bemessungsjahre für laufende oder künftige Bezugsjahre betrifft und
c. für eine Gemeinde mit erheblichen finanziellen Auswirkungen verbunden ist.
2. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in der Verordnung.