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610 FAG CH-LU

§ 17 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Festsetzung, Auszahlung und Inkasso der Beiträge

Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen
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§ 17 FAG · Festsetzung, Auszahlung und Inkasso der Beiträge

1. Das zuständige Departement setzt den Gemeinden bis 30. Juni des dem Bezugsjahr vorangehenden Jahres mit Verfügung fest

a. * die Finanzausgleichsbeiträge im Sinn der §§ 5 und 9-11, in der im Bezugsjahr geltenden Fassung,

b. * die Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich im Sinn von § 7, in der im Bezugsjahr geltenden Fassung.

2. Die Finanzausgleichsbeiträge werden den Gemeinden bis 30. April des Bezugsjahres ausbezahlt.

3. Das Inkasso der von den Gemeinden zu leistenden Beiträge an den horizontalen Finanzausgleich erfolgt per 30. April des Bezugsjahres.

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