610
FAG
CH-LU
§ 16 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Berechnungsgrundlagen
Festsetzung der jährlichen Finanzausgleichsleistungen
§ 16 FAG · Berechnungsgrundlagen
1. Die Finanzausgleichsleistungen werden aufgrund der neusten amtlichen statistischen Grundlagen errechnet, die zum Zeitpunkt der Beitragsberechnung verfügbar sind.
2. Als Ressourcenpotenzial gemäss § 4 Absatz 2 gilt der Durchschnitt der Werte des fünften bis dritten Jahres vor dem Bezugsjahr.
3. Der Regierungsrat kann bei den verwendeten Faktoren des Lastenausgleichs den Durchschnittswert über mehrere Jahre in die Berechnung einfliessen lassen.
4. Bezugsjahr ist jenes Jahr, in dem die Finanzausgleichsbeiträge bezahlt und verbucht werden.