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610 FAG CH-LU

§ 15 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Interessenwahrung der Gemeinden

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
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§ 15 FAG · Interessenwahrung der Gemeinden

1. Die allgemeinen Interessen der Gemeinden werden vom Verband Luzerner Gemeinden wahrgenommen.

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