610
FAG
CH-LU
§ 15 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Interessenwahrung der Gemeinden
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
§ 15 FAG · Interessenwahrung der Gemeinden
1. Die allgemeinen Interessen der Gemeinden werden vom Verband Luzerner Gemeinden wahrgenommen.