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610 FAG CH-LU

§ 14 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Mitwirkung der Gemeinden

Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
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§ 14 FAG · Mitwirkung der Gemeinden

1. Die Gemeinden wirken bei der Planung und Grundlagenerarbeitung nach diesem Gesetz mit, insbesondere in jenen Angelegenheiten, welche dieses Gesetz in die Kompetenz des Regierungsrates legt.

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