610
FAG
CH-LU
§ 14 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Mitwirkung der Gemeinden
Zusammenarbeit zwischen Kanton und Gemeinden
§ 14 FAG · Mitwirkung der Gemeinden
1. Die Gemeinden wirken bei der Planung und Grundlagenerarbeitung nach diesem Gesetz mit, insbesondere in jenen Angelegenheiten, welche dieses Gesetz in die Kompetenz des Regierungsrates legt.