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610 FAG CH-LU

§ 13f Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Bemessung der Beiträge

Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden
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§ 13f FAG · Bemessung der Beiträge

1. Bei der Bemessung der Beiträge sind folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen

a. Innovationsgehalt des Projekts,

b. Anzahl der beteiligten Gemeinden und deren Bevölkerungsgrösse,

c. Übertragbarkeit der erarbeiteten Resultate auf andere Gemeinden,

d. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,

e. Finanzkraft der Gemeinden,

f. raumplanerischer Nutzen,

g. demokratische Mitwirkung,

h. Erfolgsaussichten des Projekts.

2. Es werden maximal 50 Prozent der anrechenbaren Projektkosten vergütet. Der Regierungsrat bestimmt die anrechenbaren Projektkosten.

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