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FAG
CH-LU
§ 13e Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Beitragsberechtigte Projekte
Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden
§ 13e FAG · Beitragsberechtigte Projekte
1. Der Kanton fördert Projekte, die im Interesse mehrerer Gemeinden liegen und der Zusammenarbeit von Gemeinden dienen.
2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann zu diesem Zweck Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zusprechen, insbesondere für die Planung und Umsetzung von Organisationsprojekten zur Vereinfachung der interkommunalen Zusammenarbeit.