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610 FAG CH-LU

§ 13e Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Beitragsberechtigte Projekte

Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden
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§ 13e FAG · Beitragsberechtigte Projekte

1. Der Kanton fördert Projekte, die im Interesse mehrerer Gemeinden liegen und der Zusammenarbeit von Gemeinden dienen.

2. Das Justiz- und Sicherheitsdepartement kann zu diesem Zweck Gemeinden oder regionalen Entwicklungsträgern im Rahmen der verfügbaren Mittel Beiträge zusprechen, insbesondere für die Planung und Umsetzung von Organisationsprojekten zur Vereinfachung der interkommunalen Zusammenarbeit.

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