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610 FAG CH-LU

§ 13d Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zusatzbeitrag

Besondere Beiträge - Beiträge an Gemeindefusionen
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§ 13d FAG · Zusatzbeitrag

1. Bei der Bemessung des Zusatzbeitrags sind insbesondere folgende Kriterien angemessen zu berücksichtigen

a. Gesamtinteresse des Kantons und der übrigen Gemeinden des Kantons,

b. Schulden- und Lastensituation der beteiligten Gemeinden, insbesondere auch bereits ausgerichtete Sonderbeiträge,

c. Finanzkraft der fusionierten Gemeinde,

d. Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden,

e. direkte Folgekosten der Fusion.

2. Der Zusatzbeitrag beträgt höchstens die Hälfte des massgebenden Pro-Kopf-Beitrags. Ein Rechtsanspruch besteht nicht.

3. Der Regierungsrat kann den Zusatzbeitrag angemessen erhöhen, wenn dessen Begrenzung gemäss Absatz 2 eine Fusion unverhältnismässig erschwert, weil sich eine der beteiligten Gemeinden in einer finanziellen Notlage gemäss § 13 Absatz 2 dieses Gesetzes befindet und nur durch eine Fusion wirksam und nachhaltig saniert werden kann.

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