§ 13c Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Pro-Kopf-Beitrag
§ 13c FAG · Pro-Kopf-Beitrag
1. Mit Inkrafttreten der Fusion hat die neue Gemeinde Anspruch auf einen Pro-Kopf-Beitrag. Massgebend ist dabei die mittlere Wohnbevölkerung der kleineren Gemeinde beziehungsweise aller beteiligten Gemeinden mit Ausnahme der grössten im zweiten Jahr vor dem Zusammenschluss.
2. Der Beitrag beträgt pro Kopf und Gemeinde
a. * für die ersten 300 Einwohnerinnen und Einwohner: 3000 Franken
b. * für die nächsten 700 Einwohnerinnen und Einwohner: 1200 Franken
c. * für die nächsten 1000 Einwohnerinnen und Einwohner: 1000 Franken
d. * für die nächsten 3000 Einwohnerinnen und Einwohner: 800 Franken
e. * für die nächsten 5000 Einwohnerinnen und Einwohner: 600 Franken
f. * ab dem/der 10'001. Einwohner/Einwohnerin: 100 Franken
3. Bei aufeinanderfolgenden Zusammenschlüssen wird die Wohnbevölkerung, für die bei einem früheren Zusammenschluss bereits Pro-Kopf-Beiträge ausgerichtet wurden, bei der Berechnung des neuen Pro-Kopf-Beitrags nicht berücksichtigt.