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610 FAG CH-LU

§ 13b Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Form und Auszahlung

Besondere Beiträge - Beiträge an Gemeindefusionen
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§ 13b FAG · Form und Auszahlung

1. Der Kanton entrichtet die Beiträge an Gemeindefusionen in der Form von Pro-Kopf-Beiträgen. Der Regierungsrat kann für die fusionierte Gemeinde darüber hinaus im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Zusatzbeitrag sprechen.

2. Die Beiträge können einmalig oder verteilt über maximal vier Jahre ausbezahlt werden.

3. Die Gesuche um Ausrichtung des Pro-Kopf-Beitrags und um Zusprechung eines Zusatzbeitrags sind von den beteiligten Gemeinden gemeinsam und gleichzeitig zu stellen.

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