610
FAG
CH-LU
§ 13a Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zweck
Besondere Beiträge - Beiträge an Gemeindefusionen
§ 13a FAG · Zweck
1. Mit Beiträgen an Gemeindefusionen sollen die finanziellen Unterschiede zwischen den beteiligten Gemeinden ausgeglichen sowie fusionsbedingte Mehrkosten mitfinanziert werden. Insbesondere dienen die Beiträge der Angleichung der Steuerfüsse der beteiligten Gemeinden.