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FAG
CH-LU
§ 13 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - ...
Besondere Beiträge - Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden
§ 13 FAG · ...
1. Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf Gesuch hin im Rahmen der verfügbaren Mittel einen Sonderbeitrag zusprechen
a. für gezielte Entschuldungsmassnahmen,
b. wenn die Gemeinde unverschuldet in eine finanzielle Notlage geraten ist,
c. für Sondermassnahmen.
2. Eine finanzielle Notlage besteht, wenn es der Gemeinde nicht mehr möglich ist, die ordentlichen Gemeindeaufgaben mit einem tragbaren Steuerfuss zu erfüllen.
3. Die Höhe des Sonderbeitrags richtet sich nach den besonderen Umständen, namentlich nach der finanziellen Lage und der zu erwartenden Entwicklung der gesuchstellenden Gemeinde.
4. Ein Rechtsanspruch auf Sonderbeiträge besteht nicht. Sonderbeiträge sind mit Auflagen und Bedingungen zu verbinden.