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610 FAG CH-LU

§ 12a Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Fonds

Besondere Beiträge - Gemeinsame Bestimmungen
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§ 12a FAG · Fonds

1. Der Kanton unterhält für die besonderen Beiträge an Gemeinden einen Fonds.

2. Über Einlagen in den Fonds beschliesst der Kantonsrat im Rahmen seiner Zuständigkeit.

3. Der Regierungsrat verfügt in eigener abschliessender Kompetenz über den Fonds. Über Beiträge an die Zusammenarbeit von Gemeinden entscheidet das Justiz- und Sicherheitsdepartement abschliessend.

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