Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
610 FAG CH-LU

§ 12 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Beitragsarten und Verfahren

Besondere Beiträge - Gemeinsame Bestimmungen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 12 FAG · Beitragsarten und Verfahren

1. Die besonderen Beiträge nach diesem Gesetz umfassen

a. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden,

b. Beiträge an Gemeindefusionen, bestehend aus einem Pro-Kopf-Beitrag und einem Zusatzbeitrag,

c. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.

2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Beitragszusprechung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.

← § 11 FAG Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zweck § 12a FAG →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →