610
FAG
CH-LU
§ 12 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Beitragsarten und Verfahren
Besondere Beiträge - Gemeinsame Bestimmungen
§ 12 FAG · Beitragsarten und Verfahren
1. Die besonderen Beiträge nach diesem Gesetz umfassen
a. Sonderbeiträge an einzelne Gemeinden,
b. Beiträge an Gemeindefusionen, bestehend aus einem Pro-Kopf-Beitrag und einem Zusatzbeitrag,
c. Beiträge für die Zusammenarbeit von Gemeinden.
2. Der Regierungsrat regelt das Verfahren über die Beitragszusprechung, soweit dieses Gesetz keine Bestimmungen enthält.