§ 11 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Finanzierung des Lastenausgleichs
§ 11 FAG · Finanzierung des Lastenausgleichs
1. Die Mittel für den topografischen und den soziodemografischen Lastenausgleich werden durch den Kanton aufgebracht. Der Regierungsrat legt jährlich den genauen Betrag fest. Gegenüber dem Vorjahr dürfen diese Mittel real nicht gesenkt werden.
2. Der Regierungsrat verteilt diese Mittel auf den topografischen Lastenausgleich einerseits und den soziodemografischen Lastenausgleich sowie dessen Bereiche gemäss § 10 Absatz 2 anderseits. Dabei darf der Anteil, der für den Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur entrichtet wird (Infrastrukturlastenausgleich), gegenüber dem Vorjahr real nicht gesenkt werden. Der Regierungsrat berücksichtigt dabei insbesondere die Ergebnisse von Kostenrechnungen, die Belastung der Einwohnerinnen und Einwohner der Regionen durch Immissionen oder andere indirekte Kosten und die wirtschaftliche Entwicklung der Regionen.