§ 10 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Soziodemografischer Lastenausgleich
§ 10 FAG · Soziodemografischer Lastenausgleich
1. Der soziodemografische Lastenausgleich hat zum Ziel, die Zusatzkosten zu vermindern, die einer Gemeinde durch spezielle soziodemografische Verhältnisse oder Infrastrukturbedürfnisse entstehen.
2. Der soziodemografische Lastenausgleich umfasst
a. einen Ausgleich für höhere Bildungslasten,
b. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Bevölkerungszusammensetzung,
c. einen Ausgleich für höhere Lasten aus der Infrastruktur.
3. Der soziodemografische Lastenausgleich bemisst sich insbesondere anhand der Faktoren
a. Anteil der Schülerinnen und Schüler in der obligatorischen Schulpflicht an der Wohnbevölkerung,
b. Anteil der Wohnbevölkerung, die das 80. Altersjahr überschritten hat,
c. * Anteil der Wohnbevölkerung, die durch Sozialhilfe unterstützt wird und das 65. Altersjahr noch nicht erreicht hat,
d. * Verhältnis der Beschäftigten im 2. und 3. Wirtschaftssektor zur Wohnbevölkerung (Arbeitsplatzdichte),
e. * Anteil der Wohngebäude mit mehr als drei Geschossen (Bebauungsdichte),
f. * ...
4. Der soziodemografische Lastenausgleich wird für jeden Bereich gemäss Absatz 2 separat errechnet. Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten.