610
FAG
CH-LU
§ 1 Gesetz über den Finanzausgleich (FAG) - Zweck
Zweck und Gegenstand
§ 1 FAG · Zweck
1. Der Finanzausgleich bezweckt
a. einen Ausgleich der finanziellen Leistungsfähigkeit der Gemeinden,
b. eine Stärkung der finanziellen Autonomie der Gemeinden,
c. eine Verringerung der Unterschiede bei der Steuerbelastung innerhalb des Kantons.
2. Der Regierungsrat unterbreitet dem Kantonsrat alle sechs Jahre einen Bericht über die Wirkungen und die Zielerreichung des Finanzausgleichs und schlägt allenfalls Massnahmen vor.