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61 CH-LU

§ 9 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Bewertung

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§ 9 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Bewertung

1. Die einzelnen Prüfungen des schriftlichen Teils und der mündliche Teil werden von der Prüfungskommission als bestanden oder nicht bestanden erklärt. Noten werden nicht erteilt.

2. Die Prüfungskommission qualifiziert aufgrund einer Gesamtbewertung überdurchschnittliche Prüfungsergebnisse mit dem Prädikat «mit gutem Erfolg» oder dem Prädikat «mit sehr gutem Erfolg».

3. Sie erstattet dem Kantonsgericht Bericht über das Ergebnis der Prüfung.

4. Hat der Kandidat oder die Kandidatin die Prüfung bestanden, erteilt das Kantonsgericht das Fähigkeitszeugnis.

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