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61 CH-LU

§ 8 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Hilfsmittel

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§ 8 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Hilfsmittel

1. Für die schriftliche Prüfung stehen die für die Bearbeitung erforderlichen Erlasse (in der Regel in der amtlichen Ausgabe) zur Verfügung.

2. Für die mündliche Prüfung stehen Erlasse nur so weit zur Verfügung, als sie nach Auffassung der Prüfungskommission für die Beantwortung der Fragen erforderlich sind.

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