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CH-LU
§ 7 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Mündlicher Teil
§ 7 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Mündlicher Teil
1. Der mündliche Teil dauert in der Regel zwei Stunden.
2. Hat der Kandidat oder die Kandidatin den mündlichen Teil nicht bestanden, muss dieser ganz wiederholt werden.