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61 CH-LU

§ 7 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Mündlicher Teil

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§ 7 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Mündlicher Teil

1. Der mündliche Teil dauert in der Regel zwei Stunden.

2. Hat der Kandidat oder die Kandidatin den mündlichen Teil nicht bestanden, muss dieser ganz wiederholt werden.

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