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61 CH-LU

§ 6 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Schriftlicher Teil

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§ 6 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Schriftlicher Teil

1. Der schriftliche Teil umfasst zwei Klausurarbeiten von je vier Stunden. Er ist bestanden, wenn beide Klausurarbeiten als bestanden erklärt werden.

2. Hat der Kandidat oder die Kandidatin den schriftlichen Teil nicht bestanden, muss dieser ganz wiederholt werden.

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