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61 CH-LU

§ 5 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Prüfungsteile

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§ 5 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Prüfungsteile

1. Die Prüfung umfasst einen schriftlichen und einen mündlichen Teil.

2. Der Kandidat oder die Kandidatin ist erfolgreich, wenn er oder sie sowohl den schriftlichen wie auch den mündlichen Teil bestanden hat.

3. Zum mündlichen Teil wird nur zugelassen, wer den schriftlichen Teil bestanden hat.

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