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61 CH-LU

§ 4 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Prüfungsfächer

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§ 4 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Prüfungsfächer

1. Prüfungsfächer sind

a. das eidgenössische und kantonale Grundbuchrecht,

b. die übrigen Teile des eidgenössischen Sachenrechts,

c. die Grundzüge der kantonalen Behördenorganisation,

d. die für die Grundbuchführung wesentlichen Bestimmungen

1. der weiteren Teile des Zivilgesetzbuchs,

2. des Obligationenrechts sowie der Handelsregisterverordnung,

3. der kantonalen Einführungserlasse zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch,

4. des bäuerlichen Bodenrechts,

5. der Erlasse über den Erwerb von Grundstücken durch Personen im Ausland,

6. des Beurkundungsrechts,

7. des eidgenössischen und kantonalen Vermessungsrechts,

8. des eidgenössischen und kantonalen Forstrechts,

9. des eidgenössischen und kantonalen Enteignungsrechts,

10. der Erlasse betreffend Bodenverbesserung,

11. des eidgenössischen und kantonalen Abgaberechts,

12. der Verordnung über Grundeigentümer-Beiträge an öffentliche Werke (Perimeterverordnung),

13. des kantonalen Planungs- und Baugesetzes,

14. des Strassengesetzes,

15. des Gebäudeversicherungsgesetzes,

16. der Schweizerischen Zivilprozessordnung,

17. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes,

18. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs.

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