61
CH-LU
§ 3 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
§ 3 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Prüfungstermine, Zulassungsgesuche
1. Die Prüfungen finden nach Bedarf statt.
2. Zugelassen werden handlungsfähige Kandidatinnen und Kandidaten mit Schweizer Bürgerrecht.
3. Gesuche um Zulassung sind dem Kantonsgericht einzureichen. Beizulegen sind
a. ein kurz gefasster Lebenslauf, der auch über den Wohnsitz in den letzten fünf Jahren Aufschluss gibt,
b. eine Bescheinigung der Handlungsfähigkeit,
c. ein Auszug aus dem Strafregister,
d. eine Bescheinigung, dass der Kandidat oder die Kandidatin in den letzten fünf Jahren keine Verlustscheine ausgestellt hat,
e. * der Ausweis des Finanz- und Rechnungswesens Gerichte (FRG) über die Bezahlung der Prüfungsgebühr.
4. Das Kantonsgericht kann weitere Abklärungen vornehmen.