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61 CH-LU

§ 2 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Prüfungskommission

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§ 2 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Prüfungskommission

1. Das Kantonsgericht wählt eine Prüfungskommission von drei Mitgliedern und zwei Ersatzleuten.

2. Es bezeichnet den Präsidenten oder die Präsidentin und einen Aktuar oder eine Aktuarin.

3. Die Wahl erfolgt auf eine Amtsdauer von vier Jahren.

4. Das Kantonsgericht kann für eine Prüfungssession ausserordentliche Mitglieder bestellen.

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