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CH-LU
§ 12 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Erlass der Prüfung
§ 12 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Erlass der Prüfung
1. Das Kantonsgericht kann Kandidatinnen oder Kandidaten, die sich bereits anderweitig ausgewiesen haben, die Prüfung ganz oder teilweise erlassen.