Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
61 CH-LU

§ 11 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Prüfungsgebühren

Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (14 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 11 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Prüfungsgebühren

1. Die Prüfungsgebühr beträgt 1200 Franken. Die Gebühr wird vorschussweise erhoben.

2. Wird die schriftliche Prüfung nicht angetreten, geht ein Betrag von 300 Franken an die Unkosten. Wird die mündliche Prüfung nicht angetreten, verfällt die Gebühr.

3. Wird die schriftliche Prüfung nicht bestanden und auf eine Wiederholung verzichtet, erhält der Kandidat oder die Kandidatin 300 Franken zurückerstattet.

4. Für die Wiederholung der schriftlichen Prüfung wird eine Gebühr von 900 Franken erhoben.

5. Für die Wiederholung der mündlichen Prüfung beträgt die Gebühr 500 Franken.

← § 10 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen Fähigkeitszeugnis § 12 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →