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61 CH-LU

§ 10 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen - Wiederholung der Prüfung

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§ 10 Verordnung über die Prüfung der Grundbuchverwalterinnen und -verwalter und ihrer Stellvertretungen · Wiederholung der Prüfung

1. Der Kandidat oder die Kandidatin hat die Möglichkeit, die Prüfung zweimal zu wiederholen. Die Prüfungskommission bestimmt, wann sich der Kandidat oder die Kandidatin wieder anmelden kann.

2. Nach dreimaligem Misserfolg wird der Kandidat oder die Kandidatin nicht mehr zur Prüfung zugelassen.

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