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601 CH-LU

§ 8 Staatsbeitragsgesetz - Voraussetzungen

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
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§ 8 Staatsbeitragsgesetz · Voraussetzungen

1. Staatsbeiträge setzen voraus, dass

a. eine genügende Rechtsgrundlage besteht,

b. ein schriftliches Gesuch eingereicht und

c. die Gewähr für eine sachgerechte und wirtschaftliche Erfüllung der Aufgaben und allfälliger Bedingungen und Auflagen geboten wird.

2. Finanzhilfen werden gewährt, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller zusätzlich

a. das Bedürfnis für den erforderlichen Staatsbeitrag hinreichend begründet,

b. die zumutbaren Eigenleistungen erbringt und die Nutzung eigener Finanzierungsmöglichkeiten aufzeigt,

c. in der Regel die wirkungsorientierte Bemessung des Staatsbeitrages nachweist und

d. die Aufgabe ohne die Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen kann.

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