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CH-LU
§ 7 Staatsbeitragsgesetz - Allgemeine Grundsätze
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Entstehung von Staatsbeitragsverhältnissen
§ 7 Staatsbeitragsgesetz · Allgemeine Grundsätze
1. Staatsbeiträge verpflichten den Staat und die Empfängerin oder den Empfänger zu partnerschaftlichem Zusammenwirken.
2. Sie sind in der Regel, bei Abgeltungen in jedem Fall, mit einer Leistungsvereinbarung zu verbinden und können an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden.
3. Sie sind in der Regel auf höchstens vier Jahre zu befristen und in der Regel nicht zu indexieren.
4. Gesuche um weitere Staatsbeiträge sind in der Regel mindestens ein halbes Jahr vor Ablauf der Frist einzureichen.
5. Verträge über Staatsbeiträge haben eine Kündigungs- und eine Rücktrittsklausel zu enthalten.
6. Der Zeitpunkt der Auszahlung der Staatsbeiträge ist im Rahmen von § 19 Absatz 1 im Entscheid oder im Vertrag festzulegen.