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601 CH-LU

§ 6 Staatsbeitragsgesetz - Weitere Grundsätze

Grundsätze für die Rechtsetzung
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§ 6 Staatsbeitragsgesetz · Weitere Grundsätze

1. Bestimmungen über Staatsbeiträge sind nach folgenden Grundsätzen auszugestalten

a. Die Ziele sind im Erlass zu umschreiben.

b. Die Lenkung der Ausgaben für Staatsbeiträge ist durch Kreditvorbehalte und Höchstsätze in den Beitragserlassen sicherzustellen.

c. Staatsbeitragsrecht für Finanzhilfen ist in der Regel zu befristen.

d. In der Regel sind keine Rechtsansprüche auf Finanzhilfen zuzuerkennen.

2. Staatsbeiträge können davon abhängig gemacht werden, dass der Bund und die interessierten Gemeinden ebenfalls Beiträge leisten.

3. Finanzhilfen sind wirkungsorientiert und in der Regel als Aufbau-, Anpassungs- oder Überbrückungshilfen auszugestalten.

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