§ 5 Staatsbeitragsgesetz - Allgemeine Grundsätze
§ 5 Staatsbeitragsgesetz · Allgemeine Grundsätze
1. Staatsbeiträge sind in der Regel in einem Gesetz zu regeln, das Zweck, Art und Beitragsrahmen festlegt.
2. Regelungen über Staatsbeiträge setzen voraus, dass vorher geprüft wurde,
a. ob die Staatsbeiträge notwendig sind und welche Auswirkungen sie haben und
b. ob nicht auch andere staatliche Förderungsmassnahmen den Zweck erfüllen können.
3. Recht, das Abgeltungen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn
a. die Empfängerinnen und Empfänger nicht ein überwiegendes Eigeninteresse an der Erfüllung der Aufgabe haben,
b. sie unzumutbare finanzielle Belastungen zu tragen haben und
c. die mit der Aufgabenerfüllung verbundenen Vorteile die finanziellen Belastungen nicht ausgleichen.
4. Recht, das Finanzhilfen vorsieht, darf nur erlassen werden, wenn die Empfängerinnen und Empfänger
a. die Aufgabe ohne Finanzhilfe nicht hinreichend erfüllen können,
b. die zumutbaren Eigenleistungen erbringen und eigene Finanzierungsmöglichkeiten nutzen und
c. die zweckentsprechende Verwendung der Finanzhilfe gewährleisten, namentlich ihre Aufgabe sachgerecht und wirtschaftlich erfüllen.