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601 CH-LU

§ 38 Staatsbeitragsgesetz - Übergangsbestimmung

Schlussbestimmungen
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§ 38 Staatsbeitragsgesetz · Übergangsbestimmung

1. Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.

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