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CH-LU
§ 38 Staatsbeitragsgesetz - Übergangsbestimmung
Schlussbestimmungen
§ 38 Staatsbeitragsgesetz · Übergangsbestimmung
1. Das Gesetz ist auf alle Verfahren anzuwenden, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens noch nicht abgeschlossen sind. Ausgenommen sind hängige Verwaltungsgerichtsbeschwerden, die nach dem bisherigen Recht zu entscheiden sind.