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601 CH-LU

§ 36 Staatsbeitragsgesetz - Strafbestimmung

Zuständigkeit, Rechtsschutz und Strafen
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§ 36 Staatsbeitragsgesetz · Strafbestimmung

1. Mit Busse bis zu 20 000 Franken wird bestraft,

a. wer zur Erlangung eines Staatsbeitrags über erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht,

b. wer erhebliche Tatsachen im Zusammenhang mit Staatsbeiträgen verschweigt,

c. wer Staatsbeiträge nicht bestimmungsgemäss verwendet.

2. Wer aus Eigennutz handelt, wird mit einer Busse bis zu 50 000 Franken bestraft.

3. Fahrlässiges Handeln ist nicht strafbar.

4. Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.

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