Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
601 CH-LU

§ 35 Staatsbeitragsgesetz - Rechtsschutz

Zuständigkeit, Rechtsschutz und Strafen
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 35 Staatsbeitragsgesetz · Rechtsschutz

1. Entscheide können nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 3. Juli 1972 angefochten werden.

2. Für Streitigkeiten aus Verträgen ist die verwaltungsgerichtliche Klage nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege gegeben.

← § 34 Staatsbeitragsgesetz Zweck und Inhalt § 36 Staatsbeitragsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →