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601 CH-LU

§ 34 Staatsbeitragsgesetz - Zuständigkeit

Zuständigkeit, Rechtsschutz und Strafen
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§ 34 Staatsbeitragsgesetz · Zuständigkeit

1. Über Gesuche um Staatsbeiträge entscheidet der Regierungsrat, soweit nicht eine andere Zuständigkeit festgelegt ist.

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