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§ 33 Staatsbeitragsgesetz - Kürzung von Staatsbeiträgen

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§ 33 Staatsbeitragsgesetz · Kürzung von Staatsbeiträgen

1. Damit sich im Durchschnitt mehrerer Jahre ausgeglichene Rechnungsabschlüsse ergeben, kann der Kantonsrat in Gesetzen oder Dekreten festgelegte Beitragssätze mit Dekret bis zu 20 Prozent kürzen.

2. ...

3. Im Dekret sind die davon betroffenen Tatbestände einzeln oder nach Bereichen anzugeben.

4. Ist mit der Ausrichtung eines Staatsbeitrags eine Leistungsvereinbarung verbunden, so ist diese bei Kürzung des Staatsbeitrags zu überprüfen.

5. Das Dekret gilt für zwei Jahre. Es kann verlängert werden.

6. Der Regierungsrat kann die im Rahmen einer Programmvereinbarung zugesicherten Beiträge maximal im gleichen Umfang kürzen, wie der Bund seine Beiträge an den Kanton kürzt.

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