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601 CH-LU

§ 32 Staatsbeitragsgesetz - Controlling

Steuerung
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§ 32 Staatsbeitragsgesetz · Controlling

1. Staatsbeiträge unterliegen der allgemeinen Steuerung gemäss § 4 des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen vom 13. September 2010.

2. Bei Abgeltungen gilt ergänzend § 20i des Gesetzes über die Steuerung der Finanzen und Leistungen.

3. Bei Finanzhilfen prüft die zuständige Behörde, ob die Aufgabe im öffentlichen Interesse gesetzmässig, sachgerecht und nach den auferlegten Auflagen und Bedingungen erfüllt worden ist.

4. Für Finanzhilfen kann sie eine vereinfachte Prüfung oder Stichproben vorsehen, wenn

a. schon andere Instanzen, namentlich Bundes- oder Gemeindebehörden, eine Überprüfung vorgenommen haben oder

b. es sich um periodisch wiederkehrende, globale oder geringe Staatsbeiträge handelt.

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