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CH-LU
§ 29 Staatsbeitragsgesetz - Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge
§ 29 Staatsbeitragsgesetz · Stillstand und Unterbrechung der Verjährung
1. Die Verjährung beginnt nicht oder steht still,
a. während eines verwaltungsrechtlichen Verfahrens,
b. solange die Forderung nicht fällig ist,
c. solange die zahlungspflichtige Person in der Schweiz nicht betrieben werden kann.
2. Die Verjährung beginnt neu
a. mit jeder Zahlungsaufforderung oder jeder im Zusammenhang mit dem Staatsbeitrag erfolgten Amtshandlung, die der zahlungspflichtigen Person zur Kenntnis gebracht wird,
b. mit jeder Anerkennung der Staatsbeitragsforderung,
c. mit der Einleitung eines Strafverfahrens.