Legislator Rechtsprechung & Gesetzgebung
601 CH-LU

§ 28 Staatsbeitragsgesetz - Verjährung

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge
Originalquelle öffnen Gesamter Erlass (34 Artikel) Maschinenlesbares Markdown (.md)

§ 28 Staatsbeitragsgesetz · Verjährung

1. Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.

2. Der Anspruch auf Rückforderung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.

3. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.

← § 27 Staatsbeitragsgesetz Zweck und Inhalt § 29 Staatsbeitragsgesetz →

Fragen Sie sich, wie diese Gesetzesbestimmung auf Ihren Fall anwendbar ist?

Prüfen Sie diesen Erlass zusammen mit Rechtsprechung, Kommentaren und verwandten Gesetzesbestimmungen in Legislator AI.

Fall in Legislator öffnen →