601
CH-LU
§ 28 Staatsbeitragsgesetz - Verjährung
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge
§ 28 Staatsbeitragsgesetz · Verjährung
1. Forderungen aus Staatsbeitragsverhältnissen verjähren nach Ablauf von fünf Jahren seit ihrer Entstehung.
2. Der Anspruch auf Rückforderung von Staatsbeiträgen verjährt ein Jahr nachdem die verfügende oder den Vertrag schliessende Behörde vom Grund für die Rückforderung Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall aber zehn Jahre nach Entstehung des Anspruchs.
3. Wird der Anspruch aus einer strafbaren Handlung hergeleitet, für die das Strafrecht eine längere Verjährungsfrist vorsieht, so gilt diese.