§ 27 Staatsbeitragsgesetz - Widerruf
§ 27 Staatsbeitragsgesetz · Widerruf
1. Die zuständige Behörde widerruft eine Staatsbeitragsverfügung, wenn sie die Leistung in Verletzung von Rechtsvorschriften oder aufgrund eines unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalts zu Unrecht zugesichert oder ausbezahlt hat.
2. Sie kann auf den Widerruf verzichten, wenn
a. die Rechtsverletzung für die Empfängerin oder den Empfänger des Staatsbeitrags nicht leicht erkennbar war,
b. die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags aufgrund der Verfügung Massnahmen getroffen hat, die nicht ohne unzumutbare finanzielle Einbussen rückgängig gemacht werden können und
c. eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts nicht auf schuldhaftes Verhalten zurückzuführen ist.
3. Bei Verträgen über Staatsbeiträge erklärt die zuständige Behörde den Rücktritt vom Vertrag. Liegen die Tatbestände gemäss Absatz 2 vor, kündigt sie den Vertrag.
4. Mit dem Widerruf oder dem Rücktritt fordert die Behörde die bereits ausgerichteten Staatsbeiträge zurück. Die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags hat zusätzlich einen Zins seit deren Auszahlung zu entrichten, wenn diese durch schuldhaftes Verhalten ausgelöst wurde. In diesem Fall ist dem Kanton für allfälligen Schaden auch Ersatz zu leisten.