§ 26 Staatsbeitragsgesetz - Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
§ 26 Staatsbeitragsgesetz · Rückforderung bei Zweckentfremdung und Veräusserung
1. Wird ein mit Staatsbeiträgen gefördertes Objekt, namentlich ein Grundstück, eine Baute, ein Werk oder eine bewegliche Sache, zweckentfremdet oder veräussert, fordert die zuständige Behörde die Staatsbeiträge samt Zins seit Entstehung der Rückforderung zurück. Die Höhe der Rückforderung bemisst sich nach dem Verhältnis zwischen der bestimmungsgemässen und der tatsächlichen Verwendungsdauer.
2. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3. Die zuständige Behörde kann bei Veräusserungen ganz oder teilweise auf die Rückforderung verzichten, wenn die Erwerberin oder der Erwerber die Voraussetzungen für den Staatsbeitrag erfüllt und alle Verpflichtungen der früheren Empfängerin oder des früheren Empfängers übernimmt.
4. Die Empfängerin oder der Empfänger des Staatsbeitrags hat Zweckentfremdungen und Veräusserungen unverzüglich schriftlich der zuständigen Behörde zu melden.