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CH-LU
§ 25 Staatsbeitragsgesetz - Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge
§ 25 Staatsbeitragsgesetz · Nichterfüllung oder mangelhafte Erfüllung
1. Erfüllt die Empfängerin oder der Empfänger trotz Mahnung die subventionierte Aufgabe nicht oder nur mangelhaft, stellt die zuständige Behörde die Zahlung von Staatsbeiträgen ganz oder teilweise ein, fordert diese ganz oder teilweise, samt Zins seit ihrer Auszahlung, zurück oder kürzt sie.
2. In Härtefällen kann auf eine Rückforderung ganz oder teilweise verzichtet werden.
3. Vorbehalten bleibt die Durchsetzung der Vertragserfüllung, wenn die Staatsbeiträge vertraglich zugesprochen wurden.