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CH-LU
§ 23 Staatsbeitragsgesetz - Zweckbindung
Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Sicherung und Verjährung der Staatsbeiträge
§ 23 Staatsbeitragsgesetz · Zweckbindung
1. Die Staatsbeiträge müssen dem Zweck oder der Leistungsvereinbarung entsprechen und unter Einhaltung der Bedingungen und Auflagen verwendet werden.
2. Eine nachträgliche Befreiung von einzelnen Bedingungen oder Auflagen ist nur unter der Voraussetzung möglich, dass der mit dem Staatsbeitrag angestrebte Zweck nicht gefährdet wird.