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601 CH-LU

§ 22 Staatsbeitragsgesetz - Projektänderungen

Allgemeine Bestimmungen für die Staatsbeiträge - Zahlung von Staatsbeiträgen
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§ 22 Staatsbeitragsgesetz · Projektänderungen

1. Wesentliche oder zu Mehrkosten führende Projektänderungen bedürfen der Genehmigung der zuständigen Behörde.

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